Die BFR Verm geben die Genauigkeit, mit der eine Objekterfassung zu erfolgen hat, in Genauigkeitsstufen an. Die Festlegung erfolgt dabei getrennt nach Lage- und Höhengenauigkeit (OGL, OGH). Im Zuge der Liegenschaftsbestandsdokumentation sind ausschließlich die Stufen 0 bis 3 relevant. Die Stufen 4 und 5 finden nur Anwendung bei vermessungstechnischen Sonderaufgaben wie z. B. Überwachungsmessungen.
Die Vorgaben zur Genauigkeit gelten für den Fall, dass ein Objekt nach den Regeln der BFR Verm erhoben wird. Damit soll ein bundeseinheitlicher Qualitätsstandard der Bestandsdaten erreicht werden.
Sofern für die Bestimmung der Objektgeometrie ein Rekonstruktionsverfahren eingesetzt werden muss, ist das Objekt entsprechend zu kennzeichnen. Hierfür dienen die Attribute ErfassungVerfahren und ErfassungsGenauigkeit, die über die Oberklasse LK_REO an jedes Geometrieobjekt vererbt ist.
Näheres zu Rekonstruktionsverfahren ist in Kapitel 2.11 erläutert.